Aktuelles
01.10.2024: Altersmediziner legen S3-Leitlinie zum umfassenden geriatrischen Assessment bei hospitalisierten Patienten vor
Unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie wurde unlängst die erste S3-Leitlinie zum umfassenden geriatrischen Assessment bei hospitalisierten Patientinnen und Patienten in Deutschland veröffentlicht.
Insgesamt 20 evidenz- und konsensbasierte Empfehlungen und Statements hat ein interdisziplinäres Leitlinien-Team aus mehr als 20 Fachgesellschaften aus den Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz erarbeitet. Im Fokus standen dabei explizit die Gebiete, in denen das Comprehensive Geriatric Assessment (CGA) – am effektivsten wirkt: die Notaufnahme, die Onkologie, die Orthogeriatrie, die Allgemein- und Viszeralchirurgie sowie die Akutgeriatrie.
Ein CGA sollte demnach mindestens 15 Minuten dauern und immer die folgenden sechs Dimensionen beinhalten: Selbsthilfefähigkeit, Mobilität, kognitive Funktion inklusive Delir, Affekt, Ernährung und soziale Situation. Zusätzliche Dimensionen können ergänzt werden: Sensorik, Dysphagie, Kommunikationsfähigkeit inklusive Sprache und Sprechen, Inkontinenz, Schmerz, Schlaf, Sucht, Spiritualität, Multimorbidität und Polypharmazie.
Weitergehende Informationen zu dieser Leitlinie finden Sie in unserem Informationsbereich zu geriatrierelevanten LeitlinienDie Medizinsichen Dienste prüfen im Auftrag der Krankenkassen auch die Kodierung geriatrischer Komplexbehandlungen im Krankenhaus gemäß amtlichen OPS. Das Kompetenz-Centrum Geriatrie erstellt hierfür im Auftrag der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste Begutachtungshinweise für die Gutachterinnen und Gutacher. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Medizinischen Dienste zusätzlich Auslegungshinweise zu denjenigen Mindestmerkmalen die auch in den Begutachtungshinweisen aufgenommen sind. Die für das Jahr 2024 lediglich redaktionell aktualisierten Auslegungshinweise stehen Ihnen jetzt zum Download zur Verfügung.
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) legt struktur- und prozessbezogene Mindestanforderungen für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern fest. Bis zum 31.12.2023 konnte die hierbei täglich zu gewährleistende geriatrische Kompetenz (Wochenend- und Feiertage) auch durch Fachärztinnen und Fachärzte ohne geriatrische Qualifikation erfolgen. Seit dem 01.01.2024 dürfen hierfür nunmehr nur Ärztinnen und Ärzte mit geriatrischer Qualifikation eingesetzt werden. Die genaue Aufstellung der geriatrischen Qualifikationen findet sich in § 4 Absatz 5 Satz 2 der QSFFx-RL. Die dreijährige qualifikationsbezogene Übergangsregelung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 der QSFFx-RL ist damit, wie im Erstbeschluss der Richtlinie vom 22.11.2019 vorgesehen, ausgelaufen. Bestehen bleibt jedoch die Übergangsregelung zur täglichen Gewährleistung der geriatrischen Kompetenz auf "Abruf im Sinne eines geriatrischen Konsils", die bis zum 31.12.2026 befristet ist (ebenda).
Im Zusammenhang mit dem Auslaufen der ersten Übergangsregeleung erstellte das KCG im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes ein Gutachten mit dem Titel "Verfügbarkeit von Geriatern für die Umsetzung der Anforderungen der QSFFx-RL des G-BA in der Versorgung von Krankenhausfällen mit hüftgelenknaher Femurfraktur ab dem 1.1.2024" (Meinck 2023).
Der Medizinische Dienst Bund hat die Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation überarbeitet und die aktualisierte Fassung am 10.11.2023 veröffentlicht. Sie trat am 11. November in Kraft und ist die Grundlage für die Begutachtungen der Medizinischen Dienste, bei denen es um Leistungen zur Vorsorge und Rehabilitation geht. Damit ist diese Begutachtungsanleitung auch Grundlage für Begutachtungen von Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation.
Im Rahmen der Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Rehabilitations-Richtlinie zum 1. Juli 2022 in den Bereichen geriatrische Rehabilitation und Anschlussrehabilitation angepasst. Die Änderungen haben direkte Auswirkungen auf das Beratungs- und Begutachtungsgeschehen der Medizinischen Dienste. Insofern war eine Überarbeitung der Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation notwendig.
Diese Richtlinie wurde vom Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstellt und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens nach § 283 Absatz 2 Satz 2 SGB V gemäß des § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V am 18. September 2023 erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinie am 3. November 2023 genehmigt.
Im Auftrag der Krankenkassen überprüfen die Medizinsichen Dienste auch die Kodierung geriatrischer Komplexbehandlungen im Krankenhaus gemäß amtlichen OPS. Das Kompetenz-Centrum Geriatrie erstellt hierfür im Auftrag der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste Begutachtungshinweise für die Gutachterinnen und Gutacher. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Medizinischen Dienste zusätzlich Auslegungshinweise zu denjenigen Mindestmerkmalen die auch in den Begutachtungshinweisen aufgenommen sind. Die für das Jahr 2023 aktualisierten Auslegungshinweise stehen Ihnen jetzt zum Download zur Verfügung.
Die Medizinischen Dienste prüfen im Auftrag der Krankenkassen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Kodierung geriatrischer Komplexbehandlungen im Krankenhaus gemäß amtlichen OPS. Das Kompetenz-Centrum Geriatrie erstellt im Auftrag der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste hierzu Begutachtungshinweise zur Unterstützung einer bundesweit einheitlichen Begutachtung. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Medizinischen Dienste zusätzlich Auslegungshinweise zu denjenigen Mindestmerkmalen zu denen dort nähere Hinweise erfolgt sind. Die aktualisierten Auslegungshinweise für das Jahr 2022 stehen Ihnen jetzt zur Verfügung.
Die Krankenkassen entscheiden nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls über die Durchführung medizinischer Vorsorge und Rehabilitation. In diesem Zusammenhang beauftragen die Krankenkassen die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes in Stichproben und regelmäßig bei Verlängerungen (§ 275 Abs. 2 SGB V) mit der Indikationsprüfung. Darüber hinaus werden sie insbesondere bei vorzeitigen Anträgen oder wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen für die Krankenkasse keine eindeutige Indikation ableiten lässt mit einer sozialmedizinischen Begutachtung beauftragt. Die Begutachtungsanleitung (BGA) Vorsorge und Rehabilitation bildet dafür die sozialmedizinische Grundlage. Die Begutachtungsanleitung verfolgt das Ziel einer auf dem aktuellen Wissensstand beruhenden einheitlichen Begutachtung von Vorsorge- und Rehabilitationsanträgen und regelt außerdem die Zusammenarbeit von Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst.
Die Begutachtungsanleitung wird regelmäßig an neue gesellschaftliche und rechtliche Entwicklungen sowie an den aktuellen Stand (rehabilitations-)medizinischer Erkenntnisse angepasst. In der nun vorliegenden aktualisierten Fassung wurden insbesondere die Änderungen durch das Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) mit Blick auf die Thematik „Rehabilitation für pflegende Angehörige“, einzelne Änderungen infolge des Intensivpflege-und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) aufgenommen. Des Weiteren wurde die durch die AG „ICF“ der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention überarbeitete Systematik personbezogener Faktoren in die BGA übernommen.
Die „Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation“ ersetzen die Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation vom 01.05.2007 und die dazugehörigen Umsetzungshinweise/Übergangsregelungen vom 01.05.2010. Zugleich erfolgt die Zusammenführung mit den Eckpunkten für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation vom 05.04.2016. Die in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen in der mobilen Rehabilitation wurden bei der Erarbeitung dieses Dokuments einbezogen. Die Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen erfolgte durch den GKVSpitzenverband unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe) wurde ergänzend bei der Erarbeitung einbezogen.
Ab sofort können Krankenhäuser die Begutachtung von Strukturmerkmalen in abrechnungsrelevanten Operationen- und Prozedurenschlüsseln (OPS) beantragen. Grundlage dafür ist die Ende Februar vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) erlassene Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“. Die Richtlinie wurde am 20. Mai 2021 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Zusätzlich zu dieser Richtlinie wurde seitens des MDS ein Begutachtungsleitfaden veröffentlicht, der die bundesweit einheitliche Durchführung von Strukturprüfungen durch die Medizinischen Dienste unterstützen soll.
Damit können nun auch Kliniken Anträge für die regelmäßig erforderlichen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturanforderungen geriatrischer OPS-Kodes veranlassen. Die Anträge sind bei den zuständigen Medizinischen Diensten auf Landesebene zu stellen.
Die Richtlinie und den Begutachtungsleitfaden finden sie auf den Internetseiten des MD Bund.
Mit dem „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“ (MDK-Reformgesetz) erfolgt die Umbenennung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in Medizinische Dienste (MD). Der MDK Nord, bei dem das Kompetenz-Centrum Geriatrie beheimatet ist, hat diese Umbenennung zum 01.03.2021 bereits als erster MDK vollzogen und trägt nun die Bezeichnung Medizinischer Dienst Nord (MD Nord).
Alle Texte auf unserer Internetseite wurden bereits angepasst. Die Verwendung eines geänderten Logos erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist zum 01.01.2021 die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (RL-QSFFx) in Kraft getreten. Der ursprüngliche Beschluss vom 22.11.2019 wurde am 20.11.2020 und 16.04.2020 geändert. Die Richtlinie sollte urrpünglich zum 01.07.2020 in Kraft treten. Die Richtlinie beinhaltet u.a. die verbindliche ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patientinnen und Patienten mit positivem geriatrischen Screening. Damit wird die Kooperation zwischen Unfallchrirurgie und Geriatrie mit dem Ziel von Verbesserungen in der Patientenversorgung weiter gestärkt (s. auch unsere Informationen vom 25.11.2019).
Vom 1. Senat des Bundessozialgericht wurde am am 17.12.2020 über die streitige Abrechnung des OPS-Kodes 8-550* (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) einer Klinik bei einem 55-jährigen Patienten entschieden (Az. B 1 KR 21/20 R): „Mangels klarer definitorischer Vorgaben kann eine „Altersbehandlung" nur Personen betreffen, die in einem gesamtgesellschaftlichen Konsens als „alt" angesehen werden können. Unter der Mindestgrenze von 60 Jahren ist davon nicht auszugehen" (Terminbericht Nr. 49/20 vom 18.12.2020).
Für die Kodierung einer geriatrisch frührehabilitativen Komplexbehandlung ist damit regelmäßig ein Alter von mindestens 70 Jahren, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben erforderlich. Damit bestätigt das Bundessozialgericht sein Urteil vom 23.06.2015 (Az. B 1 KR 21/14 R) und hob die Urteile der Vorinstanzen auf.
Im vorliegenden Terminbericht verwies das Bundessozialgericht zudem auf die Auslegungshinweise des Kompetenz-Centrums Geriatrie, die bereits seit ihrer ersten Fassung die identische Altersuntergrenze von mind. 60 Jahren enthalten. Die prozessbeteiligte Krankenkasse, AOK Rheinland/Hamburg, wurde im Verfahren vom Kompetenz-Centrum Geriatrie fachlich unabhängig beraten.
Die 4. vollständig überarbeitete und erweiteret Auflage des Kompendiums Begutachtungswissen Geriatrie ist als ebook sowie als Softcover im Springer Verlag erschienen. Wissen ist im Fluss, und so war es notwendig, die Erkenntnisse und Entwicklungen der letzten 5 Jahre in die Neuauflage einzuarbeiten. Zuvorderst war es notwendig, die seit dem Jahre 2018 neue sektorenübergreifende Definition des geriatrischen Patienten aufzunehmen. In diesem Zusammenhang war es auch geboten, die beiden Begriffe Frailty und Sarkopenie näher zu erläutern. Im Bereich des Krankenhauses haben sich durch die jährliche Revision relevante Änderungen in den beiden geriatrischen OPS-Kodes 8-550* und 8-98a* ergeben. Darüber hinaus erfolgte eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Im Bereich der Rehabilitation waren die in 2018 erfolgten Überarbeitungen der Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation sowie der Rahmenempfehlungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation zu berücksichtigen. Erstmals ist die mittlerweile aufgebaute ambulante geriatrische Versorgung in einem eigenen Kapitel beschrieben. Nicht zuletzt wurden viele Zahlen, Daten und Fakten aktualisiert.
Zitierweise: Ernst F. et al. Kompendium Begutachtungswissen Geriatrie, 4. vollst. üb. und akt. Aufl. 2020, XII, 124 S. 21 Abb., Springer Verlag (ISBN 978-3-662-61447-1)
„Menschen mit Demenz – Begleitung, Pflege und Therapie“ - diesen Titel trägt die aktuell veröffentlichte Neuauflage der Grundsatzstellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). An der Erstellung war das Kompetenz-Centrum Geriatrie beteiligt.
Vor gut zehn Jahren wurde die erste Auflage der Grundsatzstellungnahme veröffentlicht. Das Interesse am Thema hält unvermindert an und in vielen Pflegeeinrichtungen stellt die Grundsatzstellungnahme nach wie vor eine wichtige Grundlage für die Gestaltung des Versorgungsalltags dar. Das zeigen u. a. Erfahrungen aus den Qualitätsprüfungen der MDK, aber auch regelmäßige Rückmeldungen aus der Pflegepraxis.
Die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis machten eine grundlegende Überarbeitung der Grundsatzstellungnahme erforderlich, damit auch zukünftig ein fachlich fundiertes Nachschlagewerk für die Praxis der Begleitung, Pflege und Therapie von Menschen mit Demenz zur Verfügung steht. Das galt umso mehr, als mit dem nun geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI gerade Menschen mit kognitiv und psychisch bedingten Unterstützungsbedarfen gestärkt werden sollen: Das heißt, insbesondere Einrichtungen der pflegerischen Langzeitversorgung werden sich mittel- und langfristig noch stärker als bislang mit Konzepten auseinandersetzen müssen, die auf die Pflege und Betreuung dieses besonderen Personenkreises ausgerichtet sind. Mit der Neuauflage der Grundsatzstellungnahme leistet die MDK-Gemeinschaft daher einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Praxis.
Die meisten Menschen mit Demenz leben zu Hause und werden von nahezu allen Professionen und Institutionen des Gesundheitssystems in unterschiedlichen Umfängen versorgt, z. B. von ambulanten Pflegediensten, Haus- und Fachärzten, in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen. Die überarbeitete Grundsatzstellungnahme legt deshalb den Fokus nicht mehr nur auf stationäre Pflegeeinrichtungen, sondern auf die gesamte Bandbreite der professionellen Versorgung von Menschen mit Demenz.
Diese Grundsatzstellungnahme ist somit als umfassender Praxisleitfaden zu verstehen, bei dem der Mensch mit Demenz mit seinen Bedürfnissen und insbesondere seiner Selbstbestimmung im Mittelpunkt steht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22.11.2019 Vorgaben für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur im Krankenhaus beschlossen. Mit verbindlichen Struktur- und Prozesskriterien soll erreicht werden, dass zukünftig deutlich häufiger innerhalb eines Zeitfensters von 24 Stunden operiert werden kann. Standardabläufe sollen helfen, Barrieren für eine zeitnahe operative Versorgung zu beseitigen. Die neue Richtlinie sieht hierfür die Einführung verbindlicher, interdisziplinär abgestimter, schriftlicher und jederzeit verfügbarer Standardabläufe vor, sogenannte Standard Operating Prozedures (SOP). Eine dieser SOP umfasst auch die ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patientinnen und Patienten mit positivem geriatrischen Screening. Damit wird die Kooperation zwischen Unfallchrirurgie und Geriatrie weiter gestärkt, da Studien die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit belegt haben (s. auch das Gutachten: Lübke N, Meinck M (2018). Vorprüfung zur Eignung orthopädisch-geriatrischer Kooperation als Element der Qualitätssicherung in der Versorgung hüftgelenksnaher Femurfrakturen im Krankenhaus" vom Juni 2018. Hamburg: Kompetenz-Centrum Geriatrie.
Die neue Richtlinie des G-BA soll bei Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2020 in Kraft treten. Der G-BA berichtet in seiner Pressemitteilung Nr. 40 / 2019 vom 22.11.2019 über Hintergründe und weitere Eckpunkte der neuen Richtlinie: